Transplantationsmedizin – Bundesrat legt dem Parlament Gesetzesentwurf vor
Zustimmung des Spenders nötig
In der Schweiz soll die Transplantationsmedizin auf eine einheitliche Grundlage gestellt werden. Der Bundesrat hat den Entwurf für ein entsprechendes Bundesgesetz verabschiedet.
Explizit verboten wird der Handel mit menschlichen Organen, für die Entnahme von Organen bei Verstorbenen gilt die erweiterte Zustimmungslösung.
Mit dem neuen Gesetz soll die heutige Rechtszersplitterung im Bereich der Transplantationsmedizin beendet, Transparenz geschaffen und Rechtssicherheit hergestellt werden, sagte Bundesrätin Ruth Dreifuss bei der Präsentation der Botschaft. Der Zweck des neuen Gesetzes bestehe einerseits im Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit, anderseits soll Missbrauch im Umgang mit Organen und Geweben verhindert werden. Vom neuen Gesetz nicht erfasst sind Verfahren medizinisch unterstützter Fortpflanzung und der Umgang mit Blut und Blutprodukten, mit Ausnahme der Blut-Stammzellen. Für die Transplantation von embryonalem oder fötalem Gewebe sieht das Gesetz die Notwendigkeit einer Bewilligung durch den Bund vor. Die Übertragung von tierischen Organen und Zellen auf den Menschen wird im Rahmen des geänderten Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten geregelt und ist ebenfalls bewilligungspflichtig.
Handel explizit verboten
Explizit verboten wird im Entwurf für das neue Gesetz der Handel mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen. Für die Organentnahme bei verstorbenen Personen soll die «erweiterte Zustimmungslösung» gelten. Dies bedeutet, dass für eine rechtsgültige Entnahme in jedem Fall die Zustimmung der spendenden Person beziehungsweise – wenn diese keinen Willen geäussert hat – der nächsten Angehörigen nötig ist. Im Fall von urteilsunfähigen oder unmündigen Personen sollen nur in Ausnahmefällen regenerierbares Gewebe oder Zellen entnommen werden dürfen. Die Zuteilung der Organe soll gerecht aufgrund von Dringlichkeit und medizinischem Nutzen vorgenommen werden und immer patientenspezifisch durch eine Nationale Zuteilungsstelle erfolgen. Der Betrieb eines Transplantationszentrums wird im Gesetz von einer Bewilligung des Bundes abhängig gemacht.
Zusammen mit Biomedizin- Konvention behandeln
In der Schweiz sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Spende und Übertragung von Organen zurzeit nicht einheitlich geregelt. Sie bestimmen sich vielmehr nach allgemeinen Regeln und Grundsätzen, teilweise nach kantonalen Regelungen und nach privaten Richtlinien und Empfehlungen. Eine erste Regelung auf Bundesebene war am 1. August 1996 im Bereich des Infektionsschutzes und des Handels mit Transplantaten in Kraft getreten. Anfang Februar 1999 hatten die Stimmberechtigten eine Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin angenommen und damit den Bund zum Erlass von Vorschriften verpflichtet. Das neue Transplantationsgesetz soll im Parlament gleichzeitig mit der Botschaft über die Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin behandelt werden. Sollten sich dabei inhaltliche Divergenzen ergeben, wäre eine Ratifikation der Biomedizin-Konvention allerdings nur mit Vorbehalten möglich. (ap)
Copyright: © Aargauer Zeitung; 2001-09-13; Seite 35