Auch in der Gruppe der „finanziellen Probleme“ gibt es einige spezielle Punkte, die zu beachten sind:

IV (Invalidenversicherung)

Wann ist der richtige Zeitpunkt gekommen um mich bei der IV anzumelden?

Die IV bezahlt frühestens nach einen Jahr (365 Tage Wartefrist) eine Rente. Der richtige Zeitpunkt für die Anmeldung ist zwischen dem 6. und 8. Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Invalidität).

Wie muss ich vorgehen? Kann ich mich selber anmelden?

Sie können sich ohne weiteres selber anmelden. Bei der IV-Stelle der Kantone erhalten Sie die speziellen Anmeldeformulare (www.ahv.ch).

Was ist dabei speziell zu beachten?

Eine IV-Anmeldung sollte vorher mit Ihrem Arzt besprochen werden und Sie sollten betreffend Anmeldung gleicher Meinung sein.
Das Formular muss korrekt und vollständig ausgefüllt sein und mit den verlangten Beilagen eingereicht werden.
Prophylaktisch kann man/frau sich bei der IV nicht anmelden. Es muss eine Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ausgewiesen sein. Andernfalls wird die IV den Antrag ablehnen.

Gibt es andere Vorgehensweisen, wenn ich z.B. noch im Arbeitsprozess eingeschlossen bin, oder wenn es meine Frau als Hausfrau oder unser Kind betrifft?

Die Vorgehensweise für die Anmeldung ist immer die gleiche. Hingegen ist die Berechung des IV-Grades verschieden.

  • Voll erwerbstätig = Methode des Einkommensvergleich
  • Nicht erwerbstätig (Hausfrau) = Methode des Betätigungsvergleich
Teilweise erwerbstätig = Gemischte Methode

Zusätzliche Unterstützung

Wo bekomme ich zusätzliche Unterstützungshilfe (Haushaltshilfe) für mich meinen Partner / Partnerin unser Kind?

Bei einer entsprechenden Zusatzversicherung gewähren die Krankenkassen z.T. Kostenbeiträge an Haushilfe- und Reinigungsdienst. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über das richtige Vorgehen.
Ergänzungsleistungsbezüger/innen können Kosten für Haushilfe- und Reinigungsdienst bis zu Fr. 4’800.– pro Kalenderjahr mittels separatem Rückerstattungsformular bei der Ergänzungsleistung zurückfordern.

Kann ich eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen?

Hilflosenentschädigungen sind Leistungen für Rentner, die für die alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Toilette, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.
Der Betrag der Hilflosenentschädigung ist vom Grad der Hilflosigkeit abhängig und beträgt :

  • für eine Hilflosigkeit leichten Grades Fr. 211.—pro Monat
  • für eine Hilflosigkeit mittleren Grades Fr. 528.- pro Monat
  • für eine Hilflosigkeit schweren Grades Fr. 844.- pro Monat
    Formulare können bei den IV-Stellen verlangt werden oder im Internet unter www.ahv.ch heruntergeladen werden.
Kann ich zusätzlich zur IV Ergänzungsleistungen beantragen?
– Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL)

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das persönliche Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten (Lebensbedarf) decken. Der Betrag dieser Leistung ist abhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Situation des Rentners und seiner an der Rente beteiligten Familienmitglieder. Das EL-Berechnungsprinzip besteht darin, dass die vom Gesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG) anerkannten Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen des Rentners und seiner an der Rente beteiligten Familienmitglieder gegenübergestellt werden. Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, so macht die EL den Differenzbetrag aus (mit Begrenzung bei der Beitragshöhe). Sind die anrechenbaren Einnahmen gleich hoch oder höher als die anerkannten Ausgaben, gibt es keine EL.

– Beim Bezug von EL kann auch ein Antrag zur Befreiung der Radio und Fernsehgebühren eingereicht werden

Der Bundesrat hat bekannt gegeben, dass Empfänger von AHV- und IV-Ergänzungsleistungen künftig keine Radio- und Fernsehgebühren mehr bezahlen müssen. Die Änderung der Radio- und Fernsehverordnung wurde auf den 1. August 2001 in Kraft gesetzt.
Auch wenn jeder Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) Anspruch darauf hat – die Gebühren werden nicht automatisch erlassen. Notwendig ist vielmehr ein schriftliches Gesuch an die Inkassostelle Billag AG in Freiburg.

Welche Schritte muss man unternehmen, um den Anspruch auf EL geltend zu machen?

Man muss sich an die AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde wenden und das Formular „Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente und der zusätzlichen kantonalen Zulage (ZKZ)“ ausfüllen. Die in diesem Formular verlangten Belege sind unbedingt beizulegen.

Kann ich den Spitex-Dienst in Anspruch nehmen?

Spitex steht allen Einwohnerinnen und Einwohnern jeden Alters zur Verfügung, die bedingt durch Krankheit, Unfall, Behinderung, Altersgebrechen, Mutterschaft oder Ähnliches auf Unterstützung angewiesen sind. Massgebend sind Notwendigkeit und ein abgeklärter Bedarf. Die Anmeldung erfolgt über die Spitex-Organisation vor Ort.

Wer bezahlt die Spitex-Dienstleistungen?

Wer kassenpflichtige Spitex-Dienstleistungen bezieht, erhält die Kosten – minus Selbstbehalt – von der Krankenkasse rückvergütet.
Unfallversicherungen erstatten Pflegekosten nach den kantonalen Krankenpflegetarifen zurück, sofern es sich um UVG-Pflichtleistungen handelt.
Nicht kassenpflichtige Leistungen bezahlen die Klientinnen und Klienten grundsätzlich selber. Gewisse Bereiche können durch Zusatzversicherung abgedeckt werden. Ungedeckte Spitex-Kosten können unter Umständen über Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden.

Bekomme ich auch über die Lungenliga Hilfe?

Die Lungenliga bietet verschiedene Hilfsleistungen an.
Die Unterstützung umfasst folgende Dienstleistungen:

  • Bewältigungshilfe in persönlichen Lebensschwierigkeiten
  • Wohnfragen
  • Arbeit / Beschäftigung / Ausbildung
  • Hilfe in finanziellen Fragen
  • Beratung in Sozialversicherungsfragen
  • Vermitteln und/oder koordinieren von weiteren Dienstleistungen bzw. externen Ressourcen
  • Hilfe bei Beziehungsproblemen
  • Behörden- oder medizinische Aufträge
  • Administrative Hilfe
Fortbewegung

Werden mir auch Fahrspesen ins Spital oder zur Therapie vergütet?

Fahrspesen werden durch die IV nur dann vergütet, wenn es sich um spezielle Therapien handelt, bei denen die IV eine Kostengutsprache ausgestellt hat (sehr selten). In den übrigen Fällen muss dies mit der Krankenkasse besprochen werden, die je nach Kasse und ev. Zusatzversicherung einen Teil oder die vollen Kosten übernehmen.

Bekomme ich mit dem IV-Ausweis Vergünstigungen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln?

In Zürich gibt es z.B. die Stiftung Pro Mobil. Taxifahren zu Bustarif!
Bei diesem Angebot werden auch Freizeit-Fahrten verbilligt angeboten.
Da diese Verbilligung nur Personen mit einem bestimmten max. Einkommen gewährt wird, muss die Berechtigung abgeklärt werden. Diese kann bei der Pro Senectute oder Pro Infirmis beantragt werden. Ähnliche Organisationen gibt es in allen grösseren Ortschaften.

Oder auch das TIXI-Taxi den Transportdienst für Behinderte.
Voraussetzung, um TIXI als Fahrgast zu benutzen, ist eine dauernde Mobilitätsbehinderung sowie die Vereinsmitgliedschaft.

Kann ich eine Invaliden-Parkkarte beantragen.

Sofern eine entsprechende Gehbehinderung (Arztzeugnis) vorliegt, kann bei der zuständigen Polizei eine Parkkarte für Gehbehinderte beantragt werden. (Blaue Zone, Parkzeitbeschränkung >60 Minuten und Parkfelder mit Rollstuhlsigne)

Bekomme ich Ermässigungen bei den Verkehrsabgaben?

Beim zuständigen Strassenverkehrsamt kann ein Gesuch um Erlass oder Ermässigung der Verkehrsabgaben eingereicht werden. Je nach Behinderungsgrad (Gehvermögen) (Arztzeugnis) kann ein Teil oder die ganze Verkehrsabgabe erlassen werden.
! Ein ärztliches Zeugnis, aus dem die Art das Gebrechens (Diagnose), seine Auswirkung auf die Fortbewegungsmöglichkeit (Gehvermögen) und die Dauer (Eintrittsdatum) ersichtlich ist, muss beigelegt werden. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, die medizinische und technische Fahreignung zu überprüfen. Das ärztliche Zeugnis sollte diesbezüglich schon ein klare Aussage enthalten.

Kann ich z.B. bei der IV ein „Elektro-Trottinet oder Fahrrad“ beantragen?

Es können Grundsätzlich nur Anträge über Fahrzeuge gestellt werden, sofern diese über eine Bewilligung für das Fahren auf öffentlichem Grund aufweisen und von der Kontrollstelle „Strassenverkehrsamt“ zugelassen sind.
Es müssen auch alles Versicherungen „Haftpflicht usw“ abgeschlossen werden, erst danach kann ein Gesuch um Beitragsleistung bei der IV gestellt werden.

(Auszug aus der IV-Liste)
Die IV stellt invaliden Personen jene Hilfsmittel zur Verfügung, die sie wegen ihrer Invalidität brauchen zur:

  • Ausübung der Erwerbstätigkeit,
  • Ausübung der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt),
  • Schulung,
  • Ausbildung oder
  • zur funktionellen Angewöhnung.

Zu diesen Hilfsmitteln zählen zum Beispiel Prothesen, Beinapparate, Hörgeräte, künstliche Augen, Blindenführhunde, Rollstühle, Motorfahrzeuge und Hilfsgeräte am Arbeitsplatz. Die Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen übernimmt die IV nur im Zusammenhang mit medizinischen Eingliederungsmassnahmen.
Versicherte haben auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Darunter fallen beispielsweise Hilfsmittel für die Fortbewegung oder für den Kontakt mit der Umwelt.

Auszug aus dem Schweizerischen Strassenverkehrsrecht:

A. Leicht-Motorfahrräder (Pedelec-Velos)

Am 1. April 2003 tritt eine Änderung im Schweizerischen Strassenverkehrsrecht in Kraft. Es wird eine neue Fahrzeugkategorie „Leicht-Motorfahrräder“ eingeführt. Als Leicht-Motorfahrräder gelten: Einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 Km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW (Art. 18 VTS).
Leicht-Motorfahrräder benötigen weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder (Art. 72, VZV), eine Velovignette genügt (Art. 72, VVV).Für Personen ab 16 Jahre ist ein Führerausweis nicht erforderlich (Art. 5 Abs. 2d, VZV). Personen zwischen 14 bis 16 Jahre benötigen den Führerausweis für Motorfahrräder (Art. 6 Abs. 1b, VZV).

B. Elektro-Trottinets (Motorfahrrad mit elektrischem Antrieb)

Elektro-Trottinetten gelten als Motorfahrräder, wenn sie eine Dauerleistung von höchstens 0,5 kW und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h im reinen Elektroantrieb aufweisen (Art. 175 VTS). Serienmässig hergestellte Motorfahrräder unterstehen der Typengenehmigungspflicht. Es werden nur typengenehmigte Fahrzeuge zugelassen. Eine Typenbefreiung nach der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) ist nicht möglich.Elektro-Trottinetten benötigen einen Fahrzeugausweis und ein gelbes Kontrollschild (14×10 cm) (Art. 90 VZV). Das Kontrollschild ist mit einer Vignette versehen, welche vom 1. Januar des laufenden Jahres bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres gültig ist. Der Fahrzeugausweis ist stets mitzuführen. Das Führen dieser Fahrzeuge erfordert den Führerausweis für Motorfahrräder (Art. 27 VZV). Dies gilt nicht für Personen die im Besitz eines blauen Führerausweises sind. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre (Art. 28 VZV). Es besteht keine Helmtragpflicht (Art. 3b Abs. 4 Bst. f VRV)

Motor-Trottinetten sind keine Spiel- und Sportgeräte im Sinne von Art. 50 VRV. Wer Fahrzeuge, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt, wird mit Busse bestraft (Art. 99, Ziff. 1 SVG). Gemäss Bundesamt für Strassen heisst „in-den-Handel-bringen“, dass die Gelegenheit zum käuflichen Erwerb geboten wird.

Darf ich mit diesen Fahrzeugen auf der Strasse fahren? Deutschland!

Nur die Elektroroller mit ABE = Allgemeine Betriebserlaubnis (siehe eScooter Einteilung) dürfen offiziell im Strassenverkehr (Strasse, Fahrradweg) teilnehmen. Dann ist mindestens ein Mofaführerschein nötig wenn man nicht vor 1965 geboren ist. Sie dürfen ohne Helm gefahren werden.

Die eScooter ohne ABE dürfen offiziell nicht am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen – wenn man den Motor als Antrieb verwendet. Verwendung dann lediglich als Kickroller – dann könnte er unter Spielzeug in Deutschland fallen (Spielzeugparagraph – jedoch: STVZO wird durch die Polizei interpretiert!).

Diese Regelung gilt fast überall in der EG. Ausnahmen: In Österreich z.B. sind auch eScooter ohne ABE den Fahrräder gleichgestellt soweit diese bestimmte Vorgaben (Lichtanlage, Reflektoren, Klingel,usw.)erfüllen. ! Die Schweiz benötigt eine eigene Abnahme !

Für Stehscooter ohne ABE kann funktionieren: „Dies ist ein Kickroller mit elektrischen Hilfsmotor welchen ich nur jenseits des öffentlichen Strassenverks einsetze“. Motor auslassen! (Die Polizei kann vor Ort entscheiden ob es Spielzeug (§16 STVZO) oder ein Kraftfahrzeug ist). Verboten sind auf jeden Fall Elektroroller mit Sitz und ohne Betriebserlaubnis, da hier kein manueller Betrieb sinnvoll möglich ist und der Spielzeugparagraph nicht greift.

Informationen über solche Elektro-Motorfahrräder bekommen Sie bei:

REHA-FAHRZEUGE Baumgartner
Zurlindenstrasse 140
8003 Zürich
Tel: 044 461 52 00
Fax: 044 461 67 46
E-Mail: [LINK]mailto:info@reha-fahrzeuge.ch |info@reha-fahrzeuge.ch [/LINK] Internet: [LINK]http:&k3;www.reha-fahrzeuge.ch|reha-fahrzeuge.ch[/LINK]

escooter.de
Westendstr.195
D – 80686 München
Tel: + 49 (0)89-57951905
Fax:+ 49 (0)69-791220089
E-Mail: [LINK]mailto:info@escooter.de |info@escooter.de [/LINK] Internet: [LINK]http:///www.escooter.de|http://www.escooter.de[/LINK]