1. Lohnanspruch für geleistete Arbeit

Unsere tägliche berufliche Arbeit kann wie folgt umschrieben werden: Wir Arbeitnehmer sind zur Leistung einer Arbeit verpflichtet und auf der anderen Seite müssen unsere Arbeitgeber einen Lohn zahlen, und zwar eine Entschädigung, die für die betreffende Arbeit üblich und angemessen ist. Der Grundsatz lautet: Wer 100% arbeitet, hat auch einen klagbaren Anspruch auf eine 100%-ige, also eine der geleisteten Arbeit angemessene Entschädigung.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Nämlich dann wenn eine Person infolge Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig oder vermindert arbeitsfähig wird.
Krankheit und Unfall führten unter Umständen arbeitsrechtlich gesehen zu einer Kündigung, und medizinisch gesehen zu einer Invalidität. In jedem Fall aber zu einer Lohneinbusse, und damit zur Frage der sozialen Sicherheit für den Betroffenen.

2. Lohnanspruch trotz fehlender Arbeitsleistung

– Was passiert nun bei einem Lohnausfall infolge Krankheit oder Invalidität?
Während bei einem Unfall das Unfallversicherungsgesetz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit die Übernahme von 80 % des Bruttolohnes ohne zeitliche Begrenzung garantiert, gibt es in der Schweiz bis heute bei Krankheit keine obligatorische Krankentaggeldversicherung. So müssen sich Arbeitnehmer mit der zeitlich einbegrenzten Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber, wie sie im OR vorgesehen ist, begnügen.

Fortschrittliche Unternehmen verbessern den sozialen Schutz der Mitarbeiter durch den Abschluss einer kollektiven Lohnausfallversicherung bei einer Krankenkasse oder Versicherungsgesellschaft. Diese Lohnfortzahlungspflicht bzw. die Auszahlung von Krankentaggeldern sollte im Idealfalle mit der Wartefrist bei einer allfälligen IV- Anmeldung korrespondieren, was leider nicht der Fall ist. So kommt es dann zu finanziellen Engpässen, zu Sozialfällen.

3 Begriffe, die im Arbeitsrecht und in der Sozialversicherung verwendet werden, die aber viele Leute nicht begreifen bzw. nicht voneinander unterscheiden können.

– Arbeitsunfähigkeit:

AUF ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf die zumutbare Arbeit zu leisten.

– Erwerbsunfähigkeit:

Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte, und nach zumutbarer Behandlung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt.

– Invalidität:

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Letztere muss durch einen Gesundheitsschaden verursacht worden sein.

3. Fragerecht des Arbeitgebers / Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

Ein weiteres Problem im Arbeitsrecht stellt das Fragerecht des Arbeitgebers, bzw. die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers dar Auch hier gibt es einen Grundsatz, der besagt, dass der Arbeitgeber bspw. im Rahmen eines Vorstellungsgespräches, nur Fragen stellen darf, die in einem direkten Zusammenhang mit dem künftigen Arbeitsplatz oder der künftigen Arbeit stehen. Was Krankheiten, und bspw. psychiatrische Behandlungen anbelangt, so gehen sie den Arbeitgeber nur dann etwas an, wenn sie den Bewerber für die in Aussicht gestellte Arbeit wegen überdurchschnittlicher Absenzen oder Leistungsschwächen weniger tauglich machen, oder wenn die Krankheit ernsthaft oder ansteckend ist. Wir Transplantierte sind nicht verpflichtet, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches auf diesen Umstand hinzuweisen, es sei denn, die vorgesehene Arbeit stehe damit in einem direkten Zusammenhang. Wenn Sie aber bei einem Gespräch zulässige Fragen nicht wahrheitsgetreu beantworten, und wird dies später festgestellt, so können Sie unter Umständen fristlos entlassen werden.

4. Kürzung der Ferien infolge zu vielen Absenzen/Kündigung.

Wenn ein Arbeitnehmer öfters und länger wegen Krankheit der Arbeit fernbleibt, muss sich der Arbeitgeber fragen, ob er ihm nicht die Ferien kürzen soll. Das Gesetz sieht dies wohl vor, allerdings nicht für jede Absenz, sondern nur wenn die Absenzen zusammengerechnet eine gewisse Dauer überschreiten. In der Praxis ist ein Abzug bspw. dann gerechtfertigt, wenn die Absenzen innerhalb eines Dienstjahres mehr als 2 Monate ausmachen.
Schlussendlich kann aber eine Krankheit auch zu einer Kündigung führen, und zwar nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist. Dies muss so sein, denn es kann einem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, einen auf Jahre hinaus kranken Arbeitnehmer immer auf der Lohnliste zu halten. Diese Sperrfristen sind im OR umschrieben.

Invalidenversicherung

1. Grundsätzliches zur Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung wird hauptsächlich durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Dazu kommen die Beiträge des Bundes aus Alkohol-, Tabak- und Mehrwertsteuer, sowie zusätzlich die Beiträge der Kantone.
Primäre Aufgabe der Invalidenversicherung ist die Eingliederung. Hier gibt es 2 Kategorien: Einerseits die medizinische, und anderseits die berufliche Eingliederung.
Nebst den medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen hat die IV noch Geldleistungen anzubieten, einerseits Hilflosenentschädigung und Rentenzahlungen, sowie anderseits Taggelder bei Eingliederungsmassnahmen.

2. Neuigkeiten in der IV

Das geltende Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) stammt aus dem Jahre 1959. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden 4 Revisionen durchgeführt, die letzte trat am 01.01.04 in Kraft.. Die letzte Revision brachte diverse Neuigkeiten, die z.T. wesentliche Konsequenzen haben oder noch haben werden.

a) Neues Rentensystem

Im Rahmen der 4. IVG-Revision wurde per 01. Januar 04 ein differenzierteres Rentensystem eingeführt.

altes System:
von 66,6 bis 100% Invaliditätsgrad ganze Rente
50% bis 66,6% Invaliditätsgrad halbe Rente
40 bis 50% Invaliditätsgrad Viertelrente

Neu werden nun 4 Renten ausbezahlt:
von 70 bis 100% Invaliditätsgrad ganze Rente
von 60 bis 70% Invaliditätsgrad ¾ Rente (neu)
von 50 bis 60% Invaliditätsgrad ½ Rente
von 40 bis 50% Invaliditätsgrad ¼ Rente.

Diese differenziertere Regelung bringt u.a. eine Verbesserung, wenn bei einer Erhöhung des Einkommens infolge besonderer Eingliederungsbemühungen nicht mehr mit einem Verlust einer halben Rente, sondern höchstens noch mit dem Verlust eines Viertels zu rechnen ist..
Eine Verschlechterung bringt die Neuerung aber für jene Personen, deren Invaliditätsgrad zwischen 66,6% und 70% liegt, und die am 01.01.04 noch nicht 50 Jahre alt sind. Bei diesen jüngeren Bezüger wird von Amtes wegen eine Rentenrevision durchgeführt. Bei über 50-jährigen Bezüger wird die Rente im bisherigen Umfange ausbezahlt, und zwar i.S. der Wahrung der Besitzstandsgarantie.

b) Keine Zusatzrenten mehr für Ehegatten

Die IV-Rente setzt sich bekanntlich je nach der familiären Situation aus verschiedenen Teilrenten zusammen. Wir haben einerseits die Invalidenrente zu 100%, dann die Zusatzrente für Ehegatten von 30%. Diese Zusatzrente erhalten verheiratete Rentnerinnen und Rentner, sofern sie bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Und schlussendlich haben wir die Kinderrenten mit 40%. Diese werden für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausbezahlt, oder wenn es noch in Ausbildung ist bis zum 25. Altersjahr.
Mit der 4. IVG-Revision werden nun die Zusatzrenten von 30% für Ehegatten abgeschafft. Wobei auch hier die Besitzstandsgarantie gewahrt wird, d.h., Ehegatten, die vor dem 01.01.04 Zusatzrenten erhielten, werden auch weiterhin Zusatzrenten erhalten.

c) Neuregelung der Grundentschädigung bei Taggeldauszahlungen

Wie bereits eingangs erwähnt, liegt die primäre Aufgabe der Invalidenversicherung in der Eingliederung. Deshalb werden auch Massnahmen finanziert, die geeignet sind, die Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im angestammten Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, oder gar zu verbessern. Das Taggeld soll den Unterhalt des Versicherten während dieser Eingliederungszeit sicherstellen. Seit 01.01.04 beläuft sich die neue Grundentschädigung auf rund 80% des massgebenden Erwerbseinkommens.

d)

Eine weitere Neuerung ist die Kompetenzerteilung an den Bundesrat, allenfalls befristete Pilotversuche durchzuführen mit dem Ziel, die Arbeitgeber anzuspornen, ihnen Anreize zu geben, für ein vermehrtes Anstellen von invaliden Personen. Wie diese Anreize für die Arbeitgeber aussehen werden, bzw. ausgestaltet werden sollen, steht noch offen. Diese Neuerung könnte aber für das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben von invaliden Personen einen wesentlichen Fortschritt bringen, wenn ihnen die Möglichkeit geboten würde, an diversen Arbeitsstellen, und nicht nur in geschützten Werkstätten etc., einer geregelten Arbeit nachzugehen.
Die Praxis zeigt, wenn es um die Vermittlung von behinderten Personen geht, dass die Schwierigkeiten weniger in der zu vermittelnden Person liegen, als vielmehr an einem Informationsdefizit zum Thema Behinderung. Es herrschen verschiedene Vorurteile, so etwa die Meinung, dass Personen mit körperlicher Behinderung gleichzeitig auch intellektuelle Einschränkungen haben müssen. Den Arbeitgebern muss deshalb oftmals gezeigt werden, dass sie Leistung bekommen und nicht Behinderung.

3. Probleme mit der IV
a) Anmeldeverfahren (Art. 46 ff IVG)

Wer Anspruch auf Leistungen der IV erhebt, hat sich auf einem amtlichem Formular anzumelden. Mit der Einreichung einer vorschriftsgemässen Anmeldung wahrt der Gesuchsteller grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der IV bestehenden Leistungsansprüche, selbst wenn er diese im Formular nicht angegeben hat. Dies entspricht dem Grundsatz der Untersuchungsmaxime d.h., die IV- Ämter müssen nach der Anmeldung von Amtes wegen tätig werden und ihre Abklärungspflicht v.A.w. auf alle möglichen bestehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem vorgetragenen Sachverhalt ausdehnen.
Bedingung für eine IV Rente ist aber grundsätzlich, dass eine ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % besteht, und zwar während der Dauer eines Jahres, oder wenn ein Gesuchsteller mindestens 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist.
Es sei deshalb an dieser Stelle der Rat gegeben, die IV- Anmeldung bald möglichst, nicht aber vor 8 Monaten, und wenn immer möglich mit Hilfe und Absprache des Hausarztes einzureichen. Dann sind nicht nur die gesetzlichen, sondern auch die medizinischen Voraussetzungen geklärt.

b) Wartefrist zwischen Anmeldung und Auszahlung

Der Rentenanspruch entsteht nach Ablauf eines Wartejahres mit einer durchschnittlichen mind. 40 % Arbeitsunfähigkeit. Nun zeigt sich aber, dass in den meisten Fällen eine Bemessung der Invalidität zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Rentenanmeldung frühestens nach 6 – 8 Monaten nach Beginn der Wartezeit vorgenommen werden soll. Selbst bei effizienter Verfahrensabwicklung kann somit nach Ablauf der 1-jährigen Wartezeit nicht sofort bei Eintritt der rentenbegründeten Erwerbsunfähigkeit eine Entscheidung herbeigeführt werden. Diese Situation wird noch gravierender, wenn die IV Stelle eine medizinische Begutachtung in Auftrag gibt. Rentenzusprechungen mit rückwirkenden Zahlungen von bis zu 2 Jahren und mehr sind keine Seltenheit.
Es sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass eine Wartefrist lediglich bei der Geltendmachung von IV- Renten besteht. Für alle anderen Anmeldungen gilt der Grundsatz, je früher die Anmeldung, desto grösser sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung.

c) Finanzieller Engpass während Wartefrist / Überbrückungsmöglichkeiten

Es stellt sich deshalb die Frage, wie die möglichen finanziellen Engpässe in dieser Wartefrist behoben oder evtl. verkleinert werden können. Mit der Wartezeit von 1 Jahr bezweckte der Gesetzgeber eigentlich einen Anschluss an die Leistungen der Krankentaggeldversicherung. Diese Koordination greift aber kaum. Versicherte, die nicht oder noch nicht eingliederungsfähig sind, können höchstens zeitlich limitierte Leistungen der Krankentaggeldversicherung oder unter Umständen der Arbeitslosen-Versicherung beanspruchen. Grundsätzlich ist es so, dass dem Gesuchsteller bis zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle und der dann noch Monate dauernden Rentenberechnung durch die zuständige Kasse, kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zusteht. Versicherte müssen somit monate- oder gar jahrelang, eigene Lösungen suchen. Dies ist ein unhaltbarer Zustand.

Beispiele für Überbrückungsmöglichkeiten

  • Ist eigenes Vermögen vorhanden, so wird dem Versicherten ein Freibetrag von ca. Fr. 3‘000.– bis Fr. 4’000.– belassen. Den Rest muss er für sich und die Familie aufwenden.
  • Muss die öffentliche Fürsorge helfen, so bekommt der Versicherte in der Regel nichts, ohne dass er eine Rückzahlungsverpflichtung, bzw. eine Abtretung seiner künftigen Renten an die öffentliche Hand unterschreibt.
  • Es können auch konkrete Unterstützungsgesuche an soziale Institutionen gestellt werden, wie Pro Infirmis, Caritas etc.. Aber auch diese verlangen Rückzahlungsverpflichtungen.
  • Schlussendlich kann auch die Verwandtenunterstützung in direkter Linie gemäss ZGB zur Anwendung kommen.
d) Erhöhung / Herabsetzung der Rente

Es ist Ihnen bekannt, dass die IV-Rente aufgrund des Invaliditätsgrades bestimmt wird.
Die Bemessung der Invalidität erfolgt nicht aufgrund einer medizinisch-theoretischen Beurteilung, sondern durch einen Einkommensvergleich, also nach wirtschaftlichen Kriterien.
Bei erwerbstätigen Personen bestimmt das Erwerbseinkommen den Invaliditätsgrad.
Das Einkommen vor Eintritt der Invalidität (Valideneinkommen) wird mit dem tatsächlichen, oder zumutbaren Einkommen des Behinderten (Invalideneinkommen) verglichen. Der Invaliditätsgrad entspricht der behinderungs-bedingten Reduktion des Erwerbseinkommens. Bei nichterwerbstätigen Personen (Hausfrauen) muss die Tätigkeit, welche vor Eintritt der Invalidität ausgeübt wurde, verglichen werden mit der Tätigkeit, die nach Eintritt der Invalidität noch möglich bzw. zumutbar ist.
Es kann nun aber die Situation eintreffen, dass eine Rente v.A.w. oder auf Gesuch hin für die Zukunft entweder erhöht, oder herabgesetzt oder gar aufgehoben werden muss.
Dies aufgrund von Art. 41 IVG dann, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer erheblichen Weise geändert hat. Ob eine solche Änderung des Invaliditätsgrades gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich der Umstände, wie sie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden haben, mit denjenigen Umständen zur Zeit der Revisionsverfügung.

Beispiel:
– Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) Fr. 50’000.– (100%)
– Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) Fr. 19’000.– (38%)
– Erwerbseinbusse Fr. 31’000.– (62%)
Ergibt ein Invaliditätsgrad von 62%, was nach dem neuen System Anspruch auf eine ¾ Rente ergibt, nach dem alten System nur eine halbe Rente.
Wenn auf das Revisionsgesuch des Versicherten eingetreten wird, so hat die IV-Stelle die Sache vorerst materiell abzuklären. Um sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Grad seit Erlass der früheren Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so wird das Gesuch abgewiesen.

4. Weiteres Wissenswertes

a) Wieviel darf ich verdienen, damit ich meine Rente nicht verliere?

Wie vorher ausgeführt, beginnt der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 40%. Personen mit einer Erwerbseinbusse von unter 40% müssen sich bei aufkommenden finanziellen Engpässen ebenfalls selber helfen. Mit der Einführung des neuen Rentensystems per 01.01.04 wird allerdings das Problem der Differenz zwischen den einzelnen Stufen etwas entschärft, aber keinesfalls gelöst.

Beispiel:
Eine Frau bezieht eine monatliche halbe IV-Rente von Fr. 1‘000.–, basierend auf einer Invalidität von 52%. Ihr Valideneinkommen hatte Fr. 46’000.– betragen. Das Invalideneinkommen beträgt Fr. 22’000.–. In dieser Position hat sich die Versicherte so gut eingeführt und so gute Arbeit geliefert, dass ihr der Arbeitgeber das Einkommen von Fr. 22’000.– auf Fr. 27’000.– erhöhte. Die IV hat dies selbstverständlich festgestellt und im Rahmen einer Revision das Valideneinkommen von Fr. 46’000.– auf Fr. 53’000.– erhöht.
Dies ergibt einen neuen Invaliditätsgrad von 49,5%, also Anspruch auf eine ¼-Rente oder Fr. 500.– pro Monat. Die Versicherte verdient nun dank ihrem vorzüglichen Arbeitseinsatz jährlich knapp Fr. 5‘000.– mehr, dafür erhält sie aber jährlich Fr. 6’000.– an Renten weniger. Insgesamt hat sie somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 1’000.- – pro Jahr, nur weil sie sich am Arbeitsplatz vermehrt eingesetzt hat.
Ich sehe eine Lösung dieser unerfreulichen Situation unter Umständen darin, dass im Rahmen einer Rentenrevision der erzielte Mehrverdienst nur teilweise angerechnet wird. Dies hätte für beide Seiten einen positiven Aspekt: Die IV müsste kleinere Renten bezahlen, und der Versicherte hätte ein zusätzliches Einkommen zur Verfügung.

b) Wie lange muss ich IV- und AHV-Beiträge bezahlen?

Die IV-Bezüger werden gleich behandelt wie alle andern, d.h., auch wer IV-Leistungen bezieht, muss weiterhin bis zum Erreichen des AHV-Alters Beiträge an die AHV / IV und an die EO leisten. Falls IV-Bezüger kein Erwerbseinkommen mehr erzielen, müssen sie sich als Nichterwerbstätige bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes melden, damit ihre Beitragspflicht auch weiterhin erfüllt werden kann.
Geschieht dies nämlich nicht, besteht das Risiko einer Beitragslücke. Die künftige AHV-Rente könnte dann dadurch geschmälert werden.

c) Wann besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist i.S. der IV Hilfsbedürftig und kann eine Hilflosenentschädigung erhalten. Zudem wird berücksichtigt, ob besonders aufwändige Pflege oder Überwachung benötigt wird. Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden 3 Abstufungen unterschieden, nämlich leicht, mittel und schwer. Es kommt immer auf die konkrete Situation an.

d) Blick in die Zukunft

Zum Schluss meiner Ausführungen erlaube ich mir noch einen Blick in die Zukunft I.
Mit der 5. IV-Revision soll offenbar u.a. ein Früherkennungssystem eingeführt werden, um potentielle IV-Fälle frühzeitig feststellen zu können um damit die Chancen zu verbessern, dass man die Menschen im Arbeitsprozess halten oder möglichst bald wieder eingliedern kann. Als Beispiel wurde u.a. angeführt, dass der Arbeitgeber oder sein Mitarbeiter selber, wenn letzterer länger als 1 Monat von der Arbeit fern bleibt, eine IV-Abklärungsstelle benachrichtigen muss, die dann den Fall prüft und allenfalls Massnahmen veranlasst. Dadurch könnten nach Meinung von Fachleuten viele IVFälle überhaupt vermieden werden. Im weiteren wird die Meinung vertreten, es sollen keine unbefristeten Renten mehr ausgesprochen werden. Dann käme es automatisch zu einer Überprüfung und allenfalls Verlängerung. Und die IV-Stelle hätte während der Laufzeit den Auftrag, sich aktiv um den Menschen zu kümmern, damit er allenfalls bald wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden kann.
Und schlussendlich soll zur Kosteneinsparung veranlasst werden, dass medizinische und arbeitsmässige Abklärungen durch IV-Fachärzte erfolgen sollten, denn die Hausärzte seien dieser Aufgabe nicht gewachsen. Ohne Stempel eines IV-Facharztes dürfte dann keine Rente mehr gesprochen werden. Die IV-Stellen müssten dazu regionale ärztliche Dienste einrichten.

5. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Was ist neu in der IV?
  • neues Rentensystem mit 4 Renten
    • bei Herabsetzung nur Verlust von ¼
    • Besitzstandsgarantie (über 50-jährige ohne neue Überprüfung)
  • keine Zusatzrente für Ehegatte
    • Besitzstandsgarantie für jene, die die Zusatzrente bereits bezogen haben
  • Erhöhte Grundentschädigung bei Taggelder während der Eingliederungszeit.
    Probleme mit der IV?
  • Überbrückung Ende Wartefrist bis Beginn Rentenzahlung
  • keine vorzeitige Rentenzahlung möglich
  • Möglichkeiten der Überbrückung: – eigenes Vermögen
  • Fürsorgeamt
  • konkrete Gesuche an soziale Institutionen
  • Verwandtenunterstützung
    Was gibt es für wirtschaftliche Wiedereingliederungsmassnahmen?
  • Grundsatz:
    • Massnahmen sollten den Fähigkeiten und Neigungen der Versicherten so weit als möglich Rechnung tragen.
  • Möglichkeiten:
    • Berufsberatung
    • Wiedereinschulung im angestammten Beruf
    • Umschulung: Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch das Lernen eines neuen Berufes
    • Arbeitsvermittlung:
    • Pilotversuch: – Anreiz an Wirtschaft, vermehrt Invalide anzustellen.
    Wie sieht die Zukunft in der IV aus?
  • Mögliche Einführung eines Früherkennungssystems
  • Mögliche Einführung von limitierten Renten
  • Einführung von IV-Fachärzten

 

Print Friendly, PDF & Email